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Für die Arbeit als Ärztin oder Arzt in Deutschland brauchen Sie eine staatliche Zulassung: die sogenannte Approbation. Die Approbation ist eine uneingeschränkte Berufserlaubnis. Sie brauchen die Approbation unbedingt, wenn Sie in Deutschland eine ärztliche Tätigkeit in einer Klinik ausüben oder sich mit einer eigenen Praxis niederlassen wollen. Genaue Informationen zu der Erteilung der Approbation und Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation finden Sie unter „Arzt/Ärztin“.

Sie haben im Ausland eine zusätzliche medizinische Spezialisierung und eine Qualifikation als Fachärztin oder Facharzt erworben? Dann können Sie in Deutschland die Anerkennung dieser Fachbezeichnung beantragen. Wählen Sie Ihre Spezialisierung unter „Fachärztin/Facharzt“ aus und lesen Sie detaillierte Informationen zu diesem Anerkennungsverfahren.

Bitte beachten Sie: Für die Anerkennung Ihrer Fachbezeichnung brauchen Sie bereits die Approbation als Ärztin oder Arzt.

Aufgaben und Tätigkeiten

Ärztinnen und Ärzte untersuchen Patienten, erheben Befunde, diagnostizieren Krankheiten, legen Therapiemaßnahmen fest und führen medizinische Behandlungen und Eingriffe durch.

Arbeitsorte

Ärztinnen und Ärzte arbeiten z. B.

  • in Arztpraxen und Kliniken
  • in Gesundheitszentren und Rehabilitationszentren
  • bei Altendiensten und Krankenpflegediensten
  • in der medizinischen Forschung und Lehre
  • in der Pharmaindustrie
  • bei Gesundheitsämtern, Krankenversicherungen und Ärztekammern

Anerkennung von Ausbildungsnachweisen aus Drittstaaten

Eine ärztliche Tätigkeit in Deutschland (assistenzärztliche Tätigkeit in der Weiterbildung bzw. fachärztliche Tätigkeit) kann nur mit einer gültigen Approbation (bzw. Berufserlaubnis) ausgeübt werden.

Die zuständigen Stellen für den Berufszugang sind die Approbationsbehörden in den jeweiligen Bundesländern. Eine Liste mit Ansprechpartnern und Adressen finden Sie hier.

Die für den ärztlichen Berufszugang relevanten Rechtsgrundlagen –   Bundesärzteordnung sowie Approbationsordnung – können Sie hier einsehen:

Am 01. April 2012 ist das Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen („Anerkennungsgesetz“) in Kraft getreten. Seither kann die Approbation unabhängig von der Staatsangehörigkeit beantragt werden.

Die Approbationsbehörden prüfen die Gleichwertigkeit von Ausbildungsnachweisen, die in einem Drittstaat erworben wurden. Wenn im Zuge der Gleichwertigkeitsprüfung wesentliche Unterschiede zwischen der Ausbildung aus einem Drittstaat und der Ausbildung in Deutschland festgestellt werden und keine einschlägige Berufserfahrung zu deren Ausgleich vorliegt, müssen die Antragsteller durch die Kenntnisprüfung nachweisen, dass sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Wenn Sie die Kenntnisprüfung bestanden haben, ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben.

Die Kenntnisprüfung bezieht sich auf die Fächer Innere Medizin und Chirurgie mit Fragestellungen zu den ergänzenden Aspekten Notfallmedizin, Bildgebende Verfahren, Klinische Pharmakologie, Strahlenschutz und Rechtsfragen der ärztlichen Berufsausübung. Zusätzlich kann die zuständige Behörde im Vorfeld der Prüfung ein Fach oder einen Querschnittsbereich als prüfungsrelevant festlegen, indem sie wesentliche Unterschiede zwischen der ärztlichen Ausbildung in Deutschland und der Ausbildung des Antragstellers festgestellt hat.

Die Kenntnisprüfung ist eine mündlich-praktische Prüfung mit Patientenvorstellung und dauert zwischen 60 und 90 Minuten.

Die Eignungsprüfung nach § 3 Absatz 2 Satz 7 der Bundesärzteordnung bezieht sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede einer ärztlichen Ausbildung, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen wurde.

Die Eignungsprüfung ist eine mündlich-praktische Prüfung mit Patientenvorstellung, die an einem Tag stattfindet.

Wenn der Inhaber eines in einem Drittstaat ausgestellten Ausbildungsnachweises im betreffenden Beruf mindestens drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaats hat, der diesen Ausbildungsnachweis bereits anerkannt hat und der die Berufspraxis bescheinigt, ist der Ausbildungsnachweis gleichgestellt mit einem Ausbildungsnachweis aus der EU, sodass eine Eignungsprüfung stattfindet.

In der Regel werden bei Antragstellung auf Approbation und Berufserlaubnis Prüfungsnachweise über ausreichende Sprachkenntnisse verlangt (z. B. Allgemeinsprachliches Prüfungszertifikat Level B2 Mittelstufe, Europäischer Referenzrahmen). Informationen hierzu finden Sie auf den Webseiten der Approbationsbehörden.

Seit 2014 werden zusätzlich zu den allgemeinsprachlichen Kenntnissen auch Fachsprachprüfungen abgenommen (in der Regel entspricht dies dem Niveau C1 im medizinischen Bereich), die in der Mehrheit der Bundesländer von den Landesärztekammern durchgeführt werden. Informationen hierzu finden Sie auf den Webseiten der Landesärztekammern.

 

Bei Detailfragen (behördeninterne Gleichwertigkeitsprüfung, eventuell zu absolvierende Kenntnisprüfung bzw. Eignungsprüfung, neue Rechtslage aufgrund des „Anerkennungsgesetzes“, einzureichende Dokumente etc.) empfehlen wir die direkte Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden. 

Informationen zum „Anerkennungsgesetz“ finden Sie unter dem folgenden Link (in Deutsch, Englisch, Spanisch, Italienisch, Rumänisch, Polnisch, Türkisch, Griechisch, Arabisch).

Weiterbildungsnachweise aus Ländern außerhalb der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und der Schweiz werden in der EU nicht automatisch angerechnet. Die jeweiligen Diplome fallen nicht unter die Anerkennungssystematik der Richtlinie 2005/36/EG (Berufsanerkennungsrichtlinie).

Die Landesärztekammern sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts für die Prüfung und eventuelle Anrechnung von Weiterbildungszeiten sowie Facharztdiplomen aus dem Ausland zuständig. Bei Ausbildungsnachweisen bzw. Diplomen aus Drittstaaten vergleicht die Weiterbildungsabteilung Ihrer zuständigen Landesärztekammer Inhalt und Dauer der abgeleisteten Weiterbildung mit den Anforderungen der für die Landesärztekammer gültigen Weiterbildungsordnung.

Die Bundesärztekammer übt als Arbeitsgemeinschaft der Landesärztekammern keine Aufsichtsfunktion aus und hat in Fällen der Anerkennung von ausländischen Weiterbildungen keine Regelungskompetenz, da die Landesärztekammern als Körperschaften des Öffentlichen Rechts rechtlich eigenständig sind.

In der Regel ist bei der Prüfung auf Anrechenbarkeit von Drittstaatsdiplomen unter anderem der § 19 der Weiterbildungsordnung der zuständigen Landesärztekammer maßgeblich. Diese können Sie jeweils online über die Webseiten der Landesärztekammern (Menüpunkt „Weiterbildung“) einsehen.

Die (Muster-)Weiterbildungsordnung ist für die Ärztinnen und Ärzte nicht rechtlich bindend. Diese sind bei Ausübung der ärztlichen Tätigkeit Pflichtmitglieder in einer der Landesärztekammern. Für jede Ärztin/jeden Arzt ist immer nur die Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer   rechtsverbindlich, deren Mitglied sie/er ist. Gleiches gilt für die (Muster-)Richtlinien, die (Muster-)Kursbücher und die (Muster-)Logbücher.

Den § 19 der (Muster-)Weiterbildungsordnung in deutscher und englischer Sprache finden Sie hier:

Gleichwertigkeitsprüfung für ausländische Ärzte – Grundlagen, Inhalt, Links

Anerkennung der Approbation: Grundlagen

Um in Deutschland als Arzt arbeiten zu können, muss man über eine Approbation verfügen. Die Approbation ist die staatliche Zulassung zur Berufsausübung als Arzt.

Man bekommt die Approbation erteilt, sofern man folgende Voraussetzungen erfüllt:

  • Erfolgreiche Absolvierung der vorgeschriebenen Ausbildung
  • Bestandene Prüfung der Ausbildung
  • Gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Arztberufes
  • Ausreichend deutsche Sprachkenntnisse
  • Kein Fehlverhalten, das Unwürdigkeit des Berufes darstellt

Das Regelwerk zur Approbation ist die Approbationsordnung, die bundeseinheitlich die Ausbildung für den Arztberuf regelt. Dazu gehören Mindestdauer, Ablauf, Pflichtinhalte und Bedingungen für die Prüfungen. Zu finden ist das Regelwerk auch online beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.

Die Erteilung erfolgt im jeweiligen Bundesland, an der die Abschlussprüfung durchgeführt wird, und wird in Form einer Approbationsurkunde übergeben.

Approbation für ausländische Ärzte

Für Personen, die im Ausland studiert haben und in Deutschland als Arzt tätig werden möchten, wird in einem Großteil der Fälle eine Approbation/Zulassung in Deutschland nicht direkt anerkannt. Grund hierfür sind die verschiedenen Studieninhalte, die nicht deckungsgleich sind mit der bundeseinheitlichen Approbationsordnung und somit nicht gewährleistet ist, dass für Deutschland essentielle Inhalte und Wissen während der Ausbildung vermittelt wurden. Für die Annerkennung der Approbation gibt es die Gleichwertigkeitsprüfung für ausländische Ärzte – auch Äquivalenztest oder equivalency review genannt.

Zusätzlich können nicht vorhandene Sprachkenntnisse eine Rolle spielen bei der Anerkennung als Arzt. Über Institute wie das Goethe Institut können Sprachkurse und Sprachtest absolviert werden, die für eine Anerkennung notwendig sind.

Anerkennung der Approbation: Gleichwertigkeitsprüfung für ausländische Ärzte

Für die Gleichwertigkeitsprüfung gelten für verschiedene Herkunftsländer unterschiedliche Regelungen. So unterscheiden wir zwischen Ärzten aus der EU, EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) und der Schweiz sowie Ärzten aus Drittländern, also aus Nicht-EU- oder Nicht-EWR-Staaten.

Approbation für ausländische Ärzte aus der EU/EWR/Schweiz

Wenn ein Arzt seinen Abschluss in einem Mitgliedstaat der EU, EWR oder der Schweiz erworben hat, gilt für ihn in der Regel das Verfahren der automatischen Anerkennung nach der Richtlinie 2005/36/EG.

Seine Approbation als Arzt wird in Deutschland anerkannt. Die Deutschkenntnisse können mit einem B2-Sprachzertifikat für allgemeine Sprache und einem C1-Fachsprachkenntnis-Zertifikat für Medizin nachgewiesen werden.

 

Approbation für ausländische Ärzte aus Drittländern (Nicht-EU-/EWR-Staaten)

Ausländische Ärzte aus Drittländern können mit einer Gleichwertigkeitsprüfung ihres Studiums direkt die Approbation als Arzt erlangen oder von einem zuständigen Landesprüfungsamt für Medizinische Heilberufe (LPA) ihren Abschluss individuell prüfen lassen.

Der reguläre Weg für die Gleichwertigkeitsprüfung für ausländische Ärzte läuft über das Infoportal der Bundesregierung. Über www.anerkennung-in-deutschland.de (Englisch) kann die Berufsbezeichnung (Beispiel: „Medical Specialst (m/f) Internal Medicine“) ausgewählt werden und der Beantragende erhält Schritt für Schritt Unterstützung.

Oftmals erfüllen Bewerber aus Nicht-EU-/EWR-Staaten die Anforderungen hierfür jedoch nicht, auch ihr Facharztabschluss wird dann nicht anerkannt. Alternativ kann daher der Abschluss auch von dem zuständigen Landesprüfungsamt für Medizinische Heilberufe (LPA) des Bundeslandes, in dem sie als Arzt tätig werden wollen, individuell überprüft werden.

Liste von und Links zu den LPA der verschiedenen Bundesländer:
Sprachkenntnisse für die Anerkennung der Approbation für ausländische Ärzte

Wie beschrieben kann ein Arzt nur in Deutschland tätig sein, wenn er über ausreichend Sprachkenntnisse verfügt. Aktuell müssen ein B2-Sprachzertifikat für allgemeine Sprache und ein C1-Fachsprachkenntnis-Zertifikat für Medizin nachgewiesen werden.

Sprachkurse und Sprachtests gibt es beim Goethe Institut. Auf der Seite des Goethe Instituts gibt es eine Liste über weltweite Deutschkurse. So werden beispielsweise für Interessierte in Marokko kostenfreie Übungsmöglichkeiten online angeboten und alle Inhalte und Möglichkeiten für Prüfungen aufgezeigt. Eine „B2 allgemeine Sprache“ Prüfung kostet beispielsweise umgerechnet etwa 180 Euro. Dreiwöchige Vollzeit-Kurse starten ebenfalls bei etwa 200 Euro in Marokko.

Weitere Möglichkeiten für Gastärzte

Neben der Gleichwertigkeitsprüfung und die Anerkennung der Approbation für ausländische Ärzte gibt es gerade für Gastärzte auch die Möglichkeit einer Berufserlaubnis und einer Arbeitsgenehmigung mit Aufenthaltsgenehmigung durch einen Gastarztvertrag.