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Ausbildungseignung

Da in der Pflege eng mit Menschen gearbeitet wird, kann der Beruf nur durch Personen ausgeübt werden, die nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet sind und sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt. Für den Nachweis verlangen ausbildende Einrichtungen in der Regel vor Beginn der Ausbildung ein aktuelles Gesundheitszeugnis und unter Umständen auch ein amtliches Führungszeugnis.

Für das Gesundheitszeugnis prüft eine Arbeitsmedizinerin oder ein Arbeitsmediziner, ob gesundheitliche Einschränkungen vorliegen und ob z. B. aufgrund von Schwächen oder einer Sucht die Berufsfähigkeit ausgeschlossen ist.

Wer nach Abschluss der Ausbildung die beantragte Berufsbezeichnung führen will, muss zudem über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

Voraussetzungen für die Ausbildung

Vor Beginn einer Pflegeausbildung sind die Zugangsvoraussetzungen und die persönliche Ausbildungseignung zu beachten. Wichtig ist ebenso die persönliche Selbsteinschätzung. 

Selbsteinschätzung

Ob ein Beruf in der Pflege der richtige ist, kann am besten jeder selbst beurteilen. Als „Faustformel“ kann sich jeder an der Ausbildung Interessierte daran orientieren, ob die folgenden Fragen mit „Ja“ beantworte werden kann:

  • Bin ich einfühlsam und habe Freude am Umgang mit Menschen verschiedenen Alters?
  • Interessiere ich mich für pflegerische, medizinische und soziale Aufgaben?
  • Traue ich mir zu, Menschen mit unterschiedlichem Hilfebedarf zu pflegen und zu betreuen?
  • Kann ich körpernah mit kranken und pflegebedürftigen Menschen umgehen?
  • Bin ich auch bereit, Verwaltungs- und Schreibarbeiten zur Planung und zur Dokumentation zu erledigen?
  • Kann ich eigenverantwortlich, aber auch im Team arbeiten?

Ausbildungsstruktur

Die berufliche Pflegeausbildung nach dem Pflegeberufegesetz besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht an Pflegeschulen und einer praktischen Ausbildung bei einer Ausbildungseinrichtung (sogenannter Träger der praktischen Ausbildung) und weiteren Einrichtungen aus den unterschiedlichen Pflegebereichen. Unterricht und praktische Ausbildung wechseln sich ab.

Der überwiegende Teil der praktischen Ausbildung erfolgt beim Träger, also dem Ausbildungsbetrieb, mit dem die oder der Auszubildende den Ausbildungsvertrag geschlossen hat. Im Rahmen der praktischen Ausbildung finden Einsätze in allen Versorgungsbereichen statt, also im Krankenhaus, in Pflegeeinrichtungen, bei ambulanten Pflegediensten sowie in der psychiatrischen Pflege und in der Versorgung von Kindern und Jugendlichen.

Generalistische Pflegeausbildung

Kern des Pflegeberufegesetzes ist die Einführung einer generalistischen Pflegeausbildung. Diese befähigt die Auszubildenden, Menschen aller Altersstufen in allen Versorgungsbereichen zu pflegen. Die generalistische Pflegeausbildung schließt nach drei Jahren mit dem Berufsabschluss „Pflegefachfrau“ bzw. „Pflegefachmann“ ab.

Da die Absolventinnen und Absolventen nach der Ausbildung in allen Versorgungsbereichen der Pflege arbeiten können, stehen ihnen vielfältige Einsatz- und Entwicklungsmöglichkeiten offen. Zudem wird der Berufsabschluss automatisch EU-weit anerkannt. Damit besteht die Möglichkeit, auch im EU-Ausland als Pflegefachkraft arbeiten zu können.

Gesonderte Abschlüsse in der Alten- und in der Kinderkrankenpflege

Alle Auszubildenden starten mit dem im Ausbildungsvertrag festgelegten Berufsziel „Pflegefachfrau“ bzw. „Pflegefachmann“. Auszubildende, die den Schwerpunkt ihrer Ausbildung von Anfang an auf die Pflege alter Menschen durch eine entsprechende Wahl des Trägers der praktischen Ausbildung gelegt haben und deshalb ihren Vertiefungseinsatz im Bereich der Langzeitpflege gewählt haben, erhalten vor Beginn des letzten Drittels ihrer Ausbildung ein Wahlrecht. Sie können entscheiden, ob sie die begonnene generalistische Ausbildung zur „Pflegefachfrau“ bzw. zum „Pflegefachmann“ fortsetzen oder ob sie ihre Ausbildung auf einen Abschluss als „Altenpfleger / Altenpflegerin“ ausrichten. In diesem Fall werden sie im letzten Drittel der Ausbildung speziell zur Pflege alter Menschen ausgebildet.

Auszubildende mit dem Schwerpunkt Pädiatrie können entsprechend die Spezialisierung in der Kinderkrankenpflege wählen. Berufsabschluss ist dann „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“ bzw. „-pfleger“.

Der Ausbildungsvertrag ist bei Ausübung des Wahlrechts an den neuen angestrebten Berufsabschluss anzupassen. Das Wahlrecht kann frühestens sechs Monate vor Beginn des letzten Ausbildungsdrittels mit Wirkung für das letzte Ausbildungsdrittel ausgeübt werden. Bis dahin hat die oder der Auszubildende alle maßgeblichen Einsatzbereiche bereits einmal kennengelernt.

Anders als beim generalistischen Berufsabschluss werden die Abschlüsse in der „Gesundheits- und Kinderkrankenpflege“ sowie in der „Altenpflege“ nicht automatisch EU-weit anerkannt. Vor Aufnahme der Berufstätigkeit in einem anderen EU-Mitgliedstaat muss daher im Einzelfall geprüft werden, inwieweit die deutsche Ausbildung anerkannt wird. Nach einer Anerkennung besteht auch mit den gesonderten Abschlüssen die Möglichkeit, im EU-Ausland als Pflegefachkraft arbeiten zu können.

Der Bedarf für diese gesonderten Abschlüsse wird sechs Jahre nach Beginn der neuen Pflegeausbildung überprüft. Der Deutsche Bundestag entscheidet dann, ob die jeweiligen Regelungen aufgehoben oder beibehalten werden.

Ausbildungsvertrag

Der Träger der praktischen Ausbildung schließt mit der bzw. dem Auszubildenden einen Ausbildungsvertrag ab. Dieser muss unter anderem enthalten:

  • das Berufsziel der Ausbildung (Pflegefachfrau bzw. Pflegefachmann) und der gewählte Vertiefungseinsatz
  • in Abhängigkeit vom gewählten Vertiefungseinsatz ein Hinweis auf das Wahlrecht des bzw. der Auszubildenden
  • der Beginn und die Dauer der Ausbildung
  • den Ausbildungsplan mit der inhaltlichen und zeitlichen Gliederung der praktischen Ausbildung
  • die Dauer der regelmäßigen täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit
  • die Höhe der monatlichen Ausbildungsvergütung und eventuell zu erstattende Weiterbildungskosten
  • die Dauer der Probezeit
  • die Dauer des Urlaubs
  • die Voraussetzungen der Kündigung des Ausbildungsvertrages

Eine Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz dauert drei Jahre als Vollzeitausbildung. Wird sie als Teilzeitausbildung durchgeführt, kann sie bis zu fünf Jahre dauern.

Auf Antrag kann die Ausbildung verkürzt werden, indem eine andere erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer anderen Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf bis zu zwei Drittel der Ausbildungsdauer angerechnet werden.

Die Ausbildung ist auf Antrag um ein Drittel ihrer Dauer zu verkürzen bei einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung in Assistenz- und Helferberufen der Pflege, die bestimmten Mindestanforderungen genügt, die von den Konferenzen der Arbeits- und Sozialminister bzw. der Gesundheitsminister der Länder festgelegt wurden.

Die berufliche Pflegeausbildung besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung im Wechsel. Der Anteil der praktischen Ausbildung überwiegt.

Der theoretische und praktische Unterricht findet an einer staatlichen oder staatlichen anerkannten Pflegeschule statt und hat einen Umfang von mindestens 2.100 Stunden. Ihm liegt ein schulinternes Curriculum zugrunde. Die Unterrichtsstunden verteilen sich auf verschiedene Themenbereiche:
  • Pflegeprozesse und Pflegediagnostik in akuten und dauerhaften Pflegesituationen verantwortlich planen, organisieren, gestalten, durchführen, steuern und evaluieren (1000 Stunden)
  • Kommunikation und Beratung personen- und situationsorientiert gestalten (280 Stunden)
  • Intra- und interprofessionelles Handeln in unterschiedlichen systemischen Kontexten verantwortlich gestalten und mitgestalten (300 Stunden)
  • Das eigene Handeln auf der Grundlage von Gesetzen, Verordnungen und ethischen  Leitlinien reflektieren und begründen (160 Stunden)
  • Das eigene Handeln auf der Grundlage von wissenschaftlichen Erkenntnissen und berufsethischen Werthaltungen und Einstellungen reflektieren und begründen (160 Stunden)
  • zur freien Verteilung (200 Stunden)

Die praktische Ausbildung umfasst mindestens 2.500 Stunden und ist damit umfangreicher als der Unterricht an der Pflegeschule mit einem Umfang von 2.100 Stunden. Die praktische Ausbildung wird auf der Basis eines Ausbildungsplans durchgeführt, der vom Träger der praktischen Ausbildung zu erstellen ist und sich am schulinternen Curriculum der Pflegeschule orientiert.

Die praktische Ausbildung erfolgt zum Teil in der Einrichtung des Trägers der praktischen Ausbildung (Krankenhaus, Pflegeeinrichtung oder ambulanter Pflegedienst), aber auch in weiteren Einrichtungen, damit die Auszubildenden die verschiedenen Bereiche der Pflege kennenlernen. Die Pflegeausbildung findet somit an unterschiedlichen Lernorten statt.

Wesentlicher Bestandteil der praktischen Ausbildung ist die von den Einrichtungen zu gewährleistende Praxisanleitung im Umfang von mindestens 10 Prozent der während eines Einsatzes zu leistenden praktischen Ausbildungszeit. Die Pflegeschule unterstützt die praktische Ausbildung durch die von ihr in angemessenem Umfang zu gewährleistende Praxisbegleitung.

Die praktische Ausbildung gliedert sich in einen Orientierungseinsatz, in Pflichteinsätze, einen Vertiefungseinsatz sowie weitere Einsätze:

  • Orientierungseinsatz beim Träger der praktischen Ausbildung (400 Std.)
  • Pflichteinsätze in der allgemeinen Akutpflege in stationären Einrichtungen, z. B. im Krankenhaus (400 Std.)
  • Langzeitpflege in stationären Einrichtungen, z. B. im Pflegeheim (400 Std.)
  • ambulanten Akut- und Langzeitpflege, z. B. bei einem ambulanten Pflegedienst (400 Std.)
  • Pflichteinsätze in speziellen Bereichen der pädiatrischen Versorgung, z. B. im Kinderkrankenhaus (120 Std.*)
  • allgemein-, geronto-, kinder- oder jugendpsychiatrischen Versorgung, z. B. in einer psychiatrischen Klinik (120 Std.)
  • weitere Einsätze (2 x 80 Std.), z. B. Hospiz, Beratungsstellen etc. (160 Std.)
  • Vertiefungseinsatz, letzter Einsatz beim Träger der praktischen Ausbildung (500 Std.)

*Der Einsatz in der Pädiatrie kann bis Ende 2024 mit mindestens 60 Stunden und höchstens 120 Stunden eingeplant werden. Die gegebenenfalls freiwerdenden Stunden erhöhen entsprechend die Stunden des Orientierungseinsatzes.

Alle Auszubildenden durchlaufen die gleichen Pflichteinsätze. Die Pflichteinsätze in der allgemeinen Pflege und der Pflichteinsatz in der pädiatrischen Versorgung müssen bis zum Ende des zweiten Ausbildungsdrittels absolviert werden.

Im letzten Ausbildungsdrittel, bei Vollzeitausbildung also im dritten Jahr der Ausbildung, erfolgt der Vertiefungseinsatz mit dem Ziel, das Wissen und Können in einem zuvor bereits kennengelernten Versorgungsbereich zu vertiefen. Die Auszubildenden legen bereits im Ausbildungsvertrag fest, in welchem Bereich der Vertiefungseinsatz erfolgen soll.

Auszubildende, die ihren Vertiefungseinsatz auf die Pflege von Menschen aller Altersstufen legen, führen ihre Ausbildung im letzten Ausbildungsdrittel generalistisch fort und beenden ihre Ausbildung mit dem Berufsabschluss „Pflegefachfrau / Pflegefachmann“. Die generalistische Pflegeausbildung befähigt die Auszubildenden, Menschen aller Altersstufen zu pflegen. Die Absolventinnen und Absolventen können daher nach der Ausbildung in allen Versorgungsbereichen der Pflege arbeiten. Ihnen stehen damit vielfältige Einsatz- und Entwicklungsmöglichkeiten offen. Zudem wird der Berufsabschluss automatisch EU-weit anerkannt. Damit besteht die Möglichkeit, auch im EU-Ausland als Pflegefachkraft arbeiten zu können.

Ist im Ausbildungsvertrag ein Vertiefungseinsatz im speziellen Bereich der pädiatrischen Versorgung vereinbart, hat die oder der Auszubildende ein Wahlrecht und kann sich entscheiden, für das letzte Ausbildungsdrittel eine Ausbildung zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin bzw. –pfleger durchzuführen, statt die bisherige generalistische Ausbildung zur „Pflegefachfrau“ bzw. zum „Pflegefachmann“ fortzusetzen.

Ist im Ausbildungsvertrag ein Vertiefungseinsatz im Bereich der allgemeinen Langzeitpflege in stationären Einrichtungen oder der allgemeinen ambulanten Pflege mit der Ausrichtung auf den Bereich der ambulanten Langzeitpflege vereinbart, hat die oder der Auszubildende auch in diesem Fall ein Wahlrecht und kann sich entscheiden, für das letzte Ausbildungsdrittel eine Ausbildung zur „Altenpflegerin“ bzw. zum „Altenpfleger“ durchzuführen, statt die bisherige generalistische Ausbildung zur „Pflegefachfrau“ bzw. zum „Pflegefachmann“ fortzusetzen.

Der Ausbildungsvertrag ist bei Ausübung des Wahlrechts an den neuen angestrebten Berufsabschluss anzupassen. Das Wahlrecht kann frühestens sechs Monate vor Beginn des letzten Ausbildungsdrittels mit Wirkung für das letzte Ausbildungsdrittel ausgeübt werden. Bis dahin hat die oder der Auszubildende alle maßgeblichen Einsatzbereiche bereits einmal kennengelernt.

Auch mit den gesonderten Abschlüssen besteht die grundsätzliche Möglichkeit, im EU-Ausland als Pflegefachkraft arbeiten zu können. Anders als beim generalistischen Abschluss werden die Abschlüsse in der „Gesundheits- und Kinderkrankenpflege“ sowie in der „Altenpflege“ nicht automatisch EU-weit anerkannt. Vor Aufnahme der Berufstätigkeit in einem anderen EU-Mitgliedstaat muss daher im Einzelfall geprüft werden, inwieweit die deutsche Ausbildung anerkannt wird. Nach einer Anerkennung besteht auch mit den gesonderten Abschlüssen die Möglichkeit, im EU-Ausland als Pflegefachkraft arbeiten zu können.

Der Bedarf für diese gesonderten Abschlüsse wird sechs Jahre nach Beginn der neuen Pflegeausbildung überprüft. Der Deutsche Bundestag entscheidet dann, ob die jeweiligen Regelungen aufgehoben oder beibehalten werden.

 

Die Auszubildenden erhalten für jedes Ausbildungsjahr ein Jahreszeugnis von der Pflegeschule über die im Unterricht und in der praktischen Ausbildung erbrachten Leistungen. Für jeden dieser beiden Bereiche wird eine Note gebildet. Bei der Notenfindung für die praktische Ausbildung wirkt der Träger der praktischen Ausbildung mit.

In die Note für die praktische Ausbildung fließen auch die qualifizierten Leistungseinschätzungen ein, die jede Einrichtung, die an der Ausbildung beteiligt ist, über den bei ihr durchgeführten praktischen Einsatz erstellt. Diese Leistungseinschätzung wird den Auszubildenden bekannt gemacht und erläutert, wenn sie ihren Einsatz beenden.

Nach zwei Dritteln der Ausbildung wird eine sogenannte „Zwischenprüfung“ als Kenntnisprüfung durchgeführt. Bei Defiziten sind zusätzliche Maßnahmen zur Sicherung des Ausbildungserfolgs zu ergreifen. Die Ausbildung kann davon unabhängig fortgesetzt werden.

Die staatliche Abschlussprüfung umfasst jeweils einen schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil. Den schriftlichen und mündlichen Teil der Prüfung legen die Auszubildenden an der Pflegeschule ab, an welcher sie die Ausbildung abschließen. Die schriftliche Prüfung besteht aus drei zweistündigen Klausuren an aufeinanderfolgenden Tagen. Der mündliche Teil der Prüfung dauert zwischen 30 und 45 Minuten nach einer angemessenen Vorbereitungszeit.

Die praktische Prüfung wird in der Regel bei der Einrichtung abgelegt, in der der Vertiefungseinsatz durchgeführt wurde. Bei Nichtbestehen können einzelne Prüfungsteile einmalig wiederholt werden.

Im Abschlusszeugnis werden die Noten für den schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil der Prüfung sowie eine daraus errechnete Gesamtnote ausgewiesen.

Nach dem Erhalt des Zeugnisses über die bestandene Prüfung ist bei der zuständigen Behörde  die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ bzw. „Pflegefachmann“ oder „Altenpflegerin“ bzw. „Altenpfleger“ oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“ bzw. „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ zu beantragen.

Für die Auszubildenden ist die berufliche Pflegeausbildung kostenlos. Ein Schulgeld muss nicht gezahlt werden und Auszubildende erhalten eine angemessene Ausbildungsvergütung. Der Ausbildungsvertrag muss Angaben über Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung enthalten.

Den Ausbildungsbetrieben werden die Mehrkosten der Ausbildungsvergütung refinanziert. Die angemessene Höhe der Ausbildungsvergütung wird im Finanzierungsverfahren geprüft.

Die Ausbildungsvergütung staffelt sich meist nach dem Ausbildungsjahr. Je nach Träger der praktischen Ausbildung kann die Höhe der Ausbildungsvergütung unterschiedlich ausfallen.

Weitere Finanzierungsmöglichkeiten

Zusätzlich zur Ausbildungsvergütung gibt es unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Förderungsmöglichkeiten während der Ausbildung:

Berufsausbildungsbeihilfe, §§ 56 ff. SGB III
Auszubildende können während einer Ausbildung durch Berufsausbildungsbeihilfe unterstützt werden. Diese wird gewährt, wenn Auszubildende während der Ausbildung nicht bei den Eltern wohnen können, weil der Ausbildungsbetrieb vom Elternhaus zu weit entfernt ist. Die Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz gehört zu den förderfähigen Berufsausbildungen nach § 57 SGB III.

Die Berufsausbildungsbeihilfe soll dabei helfen, wirtschaftliche Schwierigkeiten während einer Ausbildung zu überwinden und die berufliche Beweglichkeit zu sichern und zu verbessern. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe vor, erhalten die Auszubildenden Unterstützung zum Lebensunterhalt und ihnen werden Fahrtkosten, Kosten für monatliche Heimfahrten und sonstige Aufwendungen (z. B. Kosten für Arbeitskleidung, Kinderbetreuungskosten) erstattet.

Bei der Berechnung des Gesamtbedarfs bzw. der Ermittlung, ob ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe besteht, wird ein etwaiges Einkommen der Auszubildenden, deren Ehe- bzw. Lebenspartnern und/oder der Eltern angerechnet, § 67 SGB III.

Der Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe ist bei der Agentur für Arbeit zu stellen, in deren Bezirk die Auszubildenden den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Wird Berufsausbildungsbeihilfe erst nach Beginn der Ausbildung oder der berufsvorbereitenden Maßnahme beantragt, wird sie rückwirkend längstens vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Leistungen beantragt worden sind.

Weitere Informationen zur Berufsausbildungsbeihilfe gibt es hier.

BAföG – Berufsausbildungsförderungsgesetz
Die Entscheidung für eine Ausbildung soll nicht daran scheitern, dass die soziale, aber insbesondere die wirtschaftliche Situation der Auszubildenden und ihrer Familien das finanzielle Überleben während einer Ausbil-dung gefährdet.

Ziel des BAföG ist es daher, durch finanzielle Unterstützung zum Lebensunterhalt allen jungen Menschen die Möglichkeit zu geben, eine Ausbildung zu absolvieren, die ihren Fähigkeiten und Interessen entspricht. Des-halb können Ausbildungen an allgemein- und berufsbildenden Schulen, an Kollegs, Akademien und Hochschulen, einschließlich dort geforderter Praktika durch Leistungen nach dem BAföG gefördert werden. Dies gilt für Ausbildungen an öffentlichen Ausbildungsstätten und gleichwertigen privaten Ausbildungsstätten.

Die Ausbildung zur Pflegefachfrau bzw. zum Pflegefachmann ist nach § 1 Absatz 1 Verordnung über die Ausbildungsförderung für soziale Pflegeberufe (SozPflegerV) grundsätzlich mit BAföG förderfähig. Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf). Das BAföG sieht hierfür pauschale Bedarfssätze vor, die nach der Art der Ausbildung und danach differenziert sind, ob die Auszubildenden bei ihren Eltern wohnen können. Für Auszubildende mit Kindern unter 10 Jahren wird ggf. ein Kinderbetreuungszuschlag gewährt.

Bei der Berechnung, ob ein Anspruch auf BAföG besteht, wird das Einkommen und Vermögen der Auszubil-denden selbst sowie das Einkommen ihrer Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner und/oder ihrer Eltern auf den Bedarfssatz angerechnet und verringert den Förderungsbetrag entsprechend. So wird auch die Ausbildungsvergütung, Auszubildende in den Pflegeberufen von dem Träger der praktischen Ausbildung erhält, auf den Bedarf angerechnet.

Leistungen nach dem BAföG müssen schriftlich auf den dafür vorgesehenen Formblättern beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung beantragt werden. Dieses prüft sodann, ob im Einzelfall ein Anspruch auf BAföG besteht.

Nähere Informationen zum BAföG erhalten Sie hier. Außerdem hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung ein Bürgertelefon zum Thema BAFöG eingerichtet. Die Nummer der kostenlosen Beratungshotline lautet 0800 / 622 36 34, Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr.

Eine Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz kann auch im Rahmen einer beruflichen Weiterbildung („Umschulung“) erfolgen.

Eröffnung neuer beruflicher Perspektiven
Eine Umschulung zur Pflegefachfrau beziehungsweise zum Pflegefachmann kann neue berufliche Perspektiven eröffnen. Viele Menschen entdecken gerade erst in der mittleren Lebensphase das besondere Interesse an einem Beruf in der Pflege. Die Pflege bietet  aufgrund des demografischen Wandels ein interessantes und zukunftssicheres Beschäftigungsfeld.

Im Rahmen der Umschulung durchlaufen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine reguläre Pflegeausbildung. Weitere Informationen zur Ausbildung finden Sie hier.

Wenn Sie sich für eine Umschulung in der Pflege interessieren, sprechen Sie Ihre Agentur für Arbeit oder Ihr Jobcenter vor Ort an. Dort wird man Sie über alle weiteren Voraussetzungen für eine Umschulungsförderung informieren.

Liegen die Fördervoraussetzungen für eine Umschulung vor, können die Agenturen für Arbeit oder Jobcenter Bildungsgutscheine für den zuvor individuell festgestellten Bildungsbedarf aushändigen. Der Bildungsgutschein, der das Bildungsziel „Pflegefachfrau“/ „Pflegefachmann“ ausweist, garantiert die Übernahme der Weiterbildungskosten und gegebenenfalls die Fortzahlung des Arbeitslosengeldes.

Die Umschulung (= Ausbildung) zur Pflegefachfrau / zum Pflegefachmann gliedert sich in einen schulischen und einen betrieblichen Teil. Der theoretische und praktische Unterricht findet an einer Pflegeschule statt, die im Falle der Umschulung zur Durchführung von Maßnahmen der Arbeitsförderung zugelassen sein muss. Dort wird der Bildungsgutschein eingelöst. Der betriebliche Teil findet in einem Krankenhaus, einer stationären Pflegeeinrichtung oder einem ambulanten Pflegedienst statt, mit dem Sie einen Ausbildungsvertrag schließen. Betrieb und Schule müssen miteinander kooperieren.

Sie erhalten während der Ausbildung eine Ausbildungsvergütung, die zu einem großen Teil auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird. Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz können dauerhaft dreijährig gefördert werden.

Nähere Informationen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung können Sie bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit oder Ihrem Jobcenter erfragen.

Erfolgreich bewerben

Die Pflegeausbildung findet beim Träger der praktischen Ausbildung in Kooperation mit der Pflegeschule und weiteren Einsatzorten statt. Träger der praktischen Ausbildung können ambulante Pflegedienste, stationäre Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser sein. Wer eine Pflegeausbildung beginnen möchte, bewirbt sich  für einen Ausbildungsplatz bei dem Träger der praktischen Ausbildung. In manchen Fällen kann aber auch eine Pflegeschule das Bewerbungsverfahren für den Träger der praktischen Ausbildung durchführen. Dann müssen die Bewerbungsunterlagen an die Pflegeschule übersandt werden.

Zur Bewerbung gehören üblicherweise folgende Unterlagen:

  • Bewerbungsschreiben
  • Lebenslauf
  • Beglaubigte Zeugniskopien (bei ausländischen Zeugnissen eine Übersetzung und eine Bescheinigung über die Anerkennung des Abschlusses in Deutschland)
  • Arbeitszeugnisse, Praktikumsbescheinigungen
  • eventuell Bestätigung der gesundheitlichen Eignung
  • eventuell Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses
  • Der Ausbildungsbeginn ist von Einrichtung zu Einrichtung in den Bundesländern unterschiedlich.  Viele Einrichtungen richten sich aber nach dem allgemeinen Schuljahresbeginn.

Pflegestudium

Neben der beruflichen Pflegeausbildung gibt es eine primärqualifizierende Pflegeausbildung an Hochschulen. Dieses Pflegestudium eröffnet neue Karrieremöglichkeiten sowie Aufstiegschancen und befähigt unmittelbar zur Pflege von Menschen aller Altersstufen auf wissenschaftlicher Grundlage und Methodik.

Das Studium vermittelt neben den Inhalten der beruflichen Ausbildung unter anderem Kompetenzen zur Steuerung und Gestaltung hochkomplexer Pflegeprozesse, zur Erschließung der neuesten pflegewissenschaftlichen Erkenntnisse und für eine kritisch reflexive Auseinandersetzung mit theoretischem wie praktischem Pflegewissen. Auch die Fähigkeit zur Mitwirkung an der Qualitätsentwicklung gehört dazu.

Das Studium dauert mindestens drei Jahre und umfasst theoretische und praktische Lehrveranstaltungen an der Hochschule und Praxiseinsätze im Umfang von über 2.100 Stunden in Einrichtungen der ambulanten und stationären Akut- und Langzeitpflege. Das Studium ist durchgängig generalistisch gestaltet ohne die Möglichkeit einer Spezialisierung.

Die Zugangsvoraussetzungen zum Pflegestudium bestimmen sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen zum Hochschulzugang. Hier gibt es neben dem Abitur noch viele andere Wege, die den Zugang zum Studium eröffnen.

Gleichwertige Leistungen können auf das Pflegestudium angerechnet werden. Eine erfolgreich abgeschlossene berufliche Pflegeausbildung soll das Pflegestudium um die Hälfte verkürzen.

Das Studium schließt mit der Verleihung des akademischen Grades durch die Hochschule ab. Die staatliche Prüfung zur Erlangung der Berufszulassung ist dabei Bestandteil der hochschulischen Prüfung. Die Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ beziehungsweise „Pflegefachmann“ wird in Verbindung mit dem akademischen Grad geführt.

Übersicht der Studiengänge

An immer mehr Hochschulen wird ein primärqualifizierender Studiengang nach dem Pflegeberufegesetz angeboten.

Eine Übersicht über die verschiedenen Pflegestudiengänge finden Sie hier.